Wer ein Baby bekommt, muss an vieles denken. Auch die finanzielle Seite will bedacht werden und nicht immer ist die Planung leicht. Deshalb haben wir für dich alle wichtigen Informationen zum Thema „Elterngeld“ zusammengetragen.
1) Anspruch hat jeder, der:
a) „seinen Wohnsitz in Deutschland hat“.
Du hast also Anspruch auf Elterngeld, wenn
- du in Deutschland wohnst
- du von Berufs wegen im Ausland wohnst, aber weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsgesetz unterliegst
- du EU/EWR Bürger oder Schweizer bist und in Deutschland wohnst und arbeitest
- du eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, bei der Erwerbstätigkeit erlaubt ist, hast
- KEINEN Anspruch hast du, wenn du nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer zeitlich beschränkten Arbeitserlaubnis/Aufenthaltsgestattung hast
b) „mit seinem Kind zusammen in einem Haushalt lebt“
- du musst auf Dauer mit dem Kind in einem Haushalt leben
- für die Väter: das Kind gilt als dein Kind, wenn du zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet bist / die Vaterschaft anerkannt ist / die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde / das Kind von dir adoptiert wurde
- auch wenn du (noch) nicht mit dem Kind verwandt bist, kannst du Elterngeld bekommen, wenn das Kind von dir adoptiert werden soll / es sich um dein Stiefkind oder das Kind deines eingetragenen Lebenspartners handelt / die Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist / über die beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde. Wenn du jedoch nicht sorgeberechtigt bist oder die Vaterschaft noch nicht wirksam ist, brauchst du die Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils
- NICHT berechtigt bist du, wenn es sich um das Kind aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft handelt oder du die Pflegefamilie des Kindes darstellst
c) „sein Kind selbst betreut und erzieht“
- wenn du in Teilzeit arbeitest oder eine Ausbildung machst, darf das Kind in der Zeit von anderen Personen betreut werden, ohne dass du den Anspruch auf Elterngeld verlierst
- Faustregel: wird das Kind rund um die Uhr fremdbetreut, hast du KEINEN Anspruch auf Elterngeld. Wird die Betreuung aber nur zum Teil von anderen Personen übernommen (z.B. während du deiner Ausbildung nachgehst) dann verlierst du den Anspruch nicht
- die Betreuungszeit darf für bis zu drei Monate unterbrochen werden (beispielsweise bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder wichtigen Prüfungen), ohne dass du den Anspruch verlierst
d) „nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet“
- wenn du Elterngeld beziehst, darfst du trotzdem arbeiten gehen, solange der Monatsdurchschnitt der Wochenstunden unter 30 Stunden bleibt
- wenn die Stundenanzahl auf dem Papier zwar nur 30 Stunden umfasst, du aber mit Vor- und Nachbereitungszeit mehr als 30 Stunden beschäftigt bist, verfällt dein Anspruch auf Elterngeld (wichtig für Lehrer)
- wenn du mehrere Jobs hast, werden die Arbeitsstunden zusammengezählt
- wenn du in Ausbildung/Umschulung/Fortbildung/Studium stehst, gilt die Beschränkung für dich nicht, außer du studierst und gehst nebenbei arbeiten
- wenn du Tagesmutter oder -vater bist, darfst du mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren
2) Höhe
- in der Regel bekommst du 67% deines Nettoeinkommens, wobei mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro ausgezahlt werden. Der Elterngeldrechner hilft dir bei der Berechnung
- wenn du Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen von unter 1000 Euro bist, erhältst du erhöhtes Elterngeld (1% für je 20 Euro unter 1000 Euro), maximal wird das Elterngeld jedoch um 340 Euro erhöht
- der Mehrlingszuschlag: wenn du Mehrlinge bekommst, erhöht sich das Elterngeld pro Mehrling pauschal um 300 Euro. Bekommst du also Zwillinge, bekommst du für den einen Zwilling dein normal berechnetes Elterngeld, und für den anderen Zwilling 300 Euro extra
- der Geschwisterbonus: wenn in deinem Haushalt einschließlich des Neugeborenen zwei Kinder unter 3 Jahren oder drei Kinder oder mehr unter 6 Jahren leben, wird dein Elterngeld um 10% des normal berechneten Elterngeldes erhöht, mindestens jedoch 75 Euro. Bei behinderten Kindern verschiebt sich die Altersgrenze auf 14 Jahre
- berechnet wird aufgrund des Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Warst du im Berechnungszeitraum einige Zeit ohne Einkommen, verringert sich dadurch dein Elterngeld – im Gegenzug werden Einmahlzahlungen nicht mit eingerechnet
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden voll mit deinem Elterngeld verrechnet und ersetzen dies in den ersten acht Wochen
- bei Entgeltersatz- oder Sozialleistungen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 300 Euro
3) Dauer
- bei leiblichen Kindern: vom Zeitraum der Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensmonat
- bei angenommenen Kindern gelten auch 14 Lebensmonate, allerdings kann Elterngeld hier bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beantragt werden
- Elterngeld gibt es also maximal 14 Monate, wobei du allein höchstens 12 Monate beantragen kannst, die andren 2 Monate sind Partnermonate. Ausnahme: du bist alleinerziehend, dann kann ein Härtefallantrag gestellt werden
- wenn du und dein Partner erwerbslos sind, könnt ihr insgesamt maximal 12 Monate Elterngeld bekommen
- wenn du berufstätige Mutter bist, bekommst du in den ersten acht Wochen Mutterschaftsgeld und dein Anspruch auf Elterngeld beginnt erst ab der neunten Woche nach Entbindung. Die Zeit, in der du Mutterschaftsgeld bekommst, word von deinen Elterngeldmonaten abgezogen
- als Vater kannst du schon ab der Geburt bzw. während der Mutterschutzfrist deiner Partnerin Elterngeld in Anspruch nehmen
4) Aufteilung unter Partnern
- möchte dein Partner auch Elterngeld beziehen, muss er mindestens zwei Monate wählen
- ihr könnt frei wählen, wie ihr die Monate aufteilen wollt
- wenn ihr beide gleichzeitig Elterngeld beziehen möchtet, ist das möglich
5) Verlängerung der Auszahlung
- dein Elterngeld kann auf Antrag in halben Monatsbeträgen ausgezahlt werden, was den Auszahlungszeitraum verdoppelt
- du kannst unabhängig von deinem Partner die Verlängerung beantragen
- die Verlängerung muss nicht sofort mit beantragt und kann jederzeit widerrufen werden
6) der Antrag auf Elterngeld
- die Formulare bekommst du bei der zuständigen Elterngeldkasse, aber auch bei vielen Krankenkassen, Gemeindeverwaltungen und Entbindungsstationen
- du musst den Antrag möglichst bald SCHRIFTLICH einreichen, denn Elterngeld kann nur maximal drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden
- wenn ihr beide Elterngeld beziehen möchten, muss jeder für sich einen Antrag ausfüllen, beide Anträge müssen von beiden Partnern unterschrieben werden
- die Angaben über die genommenen Monate sind verbindlich
