Eltern

Elternzeit beantragen

Babypause vom Job

Das eigene Baby im Arm zu halten, ist das größte Glück auf Erden. Wenn der kleine Schatz nach neun Monaten des Wartens endlich das Licht der Welt erblickt, möchte man ihn am liebsten gar nicht mehr loslassen. Damit du ganz für dein Kind da sein kannst, hat der Gesetzgeber das Recht auf Elternzeit festgeschrieben. Es gilt für beide Elternteile und kann auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und von dir oder deinem Partner betreut wird. Alle wichtigen Informationen darüber, wie du die Elternzeit beantragst und was du dabei beachten musst, erhältst du in diesem Artikel.

Anmeldung beim Arbeitgeber

Niemand möchte das erste Wort, das erste Krabbeln und die ersten Schritte des eigenen Nachwuchses verpassen. Um dein Kind bei diesen wichtigen Entwicklungsschritten begleiten und unterstützen zu können, darfst du dir bis zu drei Jahre eine Auszeit vom Job nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob du dich in einem unbefristeten, befristeten oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindest. Während der Elternzeit übernimmt ein Mitarbeiter deine Aufgaben, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen. So kannst du nach deiner Elternzeit wieder in deinen alten Job zurückkehren. Ist deine Position inzwischen anderweitig besetzt, muss dir dein Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle geben. Eine Ausnahme gilt für befristete Arbeitsverträge: Läuft der Vertrag während der Elternzeit aus, besteht kein Anspruch auf Verlängerung.

Elternzeit

Um die Betreuung deines Kindes nach der Geburt übernehmen zu können, musst du spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit einen formlosen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, weil sich sonst der Beginn der Elternzeit nach hinten verschiebt. Da Frauen einen besonderen Mutterschutz genießen, der sie per Gesetz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freistellt, genügt es, den Antrag spätestens in der ersten Lebenswoche des Kindes einzureichen. Wollen Väter direkt nach der Geburt des Nachwuchses zu Hause bleiben, muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Es ist aber kein Muss, die ersten drei Lebensjahre des Kindes durchgängig zu Hause zu bleiben. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können zwölf Monate auf einen späteren Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag übertragen werden. Bereits bei der Antragstellung musst du verbindlich festlegen, wann und wie lange du innerhalb der ersten zwei Jahre in deinem Job pausierst. Beantragst du die Elternzeit nur für das erste Lebensjahr des Kindes, verzichtest du für das zweite Lebensjahr darauf. Eine Verlängerung der Elternzeit für diesen Zeitraum bedarf dann der Zustimmung des Arbeitgebers. Wie du mit deinem dritten Jahr der Elternzeit verfahren möchtest, kannst du erst später entscheiden. Bei direktem Anschluss an die ersten beiden Jahre musst du deinen Chef spätestens sieben Wochen vor Beginn des dritten Jahres informieren. Hast du drei Jahre Elternzeit beantragt und bekommst während dieser Zeit wieder ein Baby, darfst du die Elternzeit für das größere Geschwisterchen ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, um den gesetzlichen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Die Elternzeit endet, wenn deinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist. In diesem Fall verfallen die verbleibenden Monate für dein erstgeborenes Kind aber nicht, sondern können nach der Elternzeit für dein zweites Kind genommen werden.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Wenn du während der Elternzeit den Anschluss im Job nicht verlieren möchtest, kannst du bis zu 30 Stunden pro Woche in deiner Firma tätig sein. Diesen Anspruch musst du schriftlich formulieren und mindestens sieben Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei deinem Arbeitgeber einreichen. Die Teilzeitarbeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • in deinem Unternehmen arbeiten mindestens 15 Beschäftigte,
  • dein Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten,
  • du arbeitest mindestens 15 und maximal 30 Stunden pro Woche und reduzierst die vertraglich geregelte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate,
  • deinem Antrag stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Die wöchentlichen Arbeitsstunden werden bis zum Ende der Elternzeit reduziert. Anschließend hast du einen Anspruch darauf, wieder so viele Stunden zu arbeiten wie vor der Elternzeit. Lehnt dein Chef deinen Antrag auf Teilzeit ab, muss er innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprechen und dringende betriebliche Gründe anführen. Ist dein Arbeitsplatz zum Beispiel nicht teilbar, kann er dir die Teilzeitstelle berechtigt verweigern.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Mütter und Väter unterliegen während der Elternzeit einem besonderen Kündigungsschutz, der nur ausnahmsweise bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgehebelt werden kann. Dieser Schutz umfasst die gesamte Elternzeit: Vom Zeitpunkt der Antragstellung, maximal jedoch acht Wochen vor dem Elternzeitbeginn, bis zum Ende der Elternzeit darf dein Chef dir nicht kündigen. Wenn du während deiner Elternzeit eine Kündigung erhältst, die zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll, kannst du dagegen vorgehen. Denn der frühestmögliche Termin für die Aussprache einer rechtskräftigen Kündigung ist der erste Tag nach der Elternzeit. In absoluten Ausnahmefällen wie einer drohenden Insolvenz oder bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, die sich aus deinem Arbeitsvertrag ergeben, ist eine Kündigung auch während der Elternzeit zulässig. Für betriebsbedingte Kündigungen gilt: Bevor dir dein Arbeitgeber kündigen kann, muss er einen Antrag auf Zulässigkeit stellen und durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden genehmigen lassen. Wenn du selbst während der Elternzeit den Entschluss fasst, deinen Job zum Ende der Elternzeit aufzugeben, musst du eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten beachten.

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